gesetzliche Betreuung

Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz - §1896 BGB

Eine vom Gesetzt ermöglichte Betreuung ist die gerichtlich genehmigte Vormundschaft einer Person, die ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann oder möchte. Zudem bei Personen, die durch seelische oder körperliche Krankheit nicht mehr in der Lage sind, selbst über ihre Angelegenheiten zu entscheiden. Seit den 90iger Jahren gilt das Betreuungsgesetz, in dem der Betreute quasi nur durch den Betreuer eine Vertretung hat. Ähnlich bei den Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern, übernimmt der Betreuer Aufgaben, die im Sinne des Betreuten sind. Dazu zählen administrative und gesundheitliche Aufgaben. Zudem schützt die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung vor dem Zugriff Dritter auf das Vermögen. Es schützt auch vor dem Risiko Entscheidungen zu verschleppen, die langfristig den Betreuten benachteiligen würden.

Meine Aufgabe als Betreuerin beginnt ab ordentlicher Bestellung durch das Betreuungsgericht (Amtsgericht). Aufgaben umfassen die Bereiche Gesundheit, Aufenthalt, Vermögen, Kontakt zu Behörden, Ämtern und Einrichtungen, Wohnungs- und Postangelegenheiten.